Änderung § 3 DPAGÜbertrAnO vom 01.10.2025

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§ 3 DPAGÜbertrAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 3 DPAGÜbertrAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 18.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 217

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständigkeit für den Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden


(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden im Bereich der Deutschen Post AG wird den selbstständigen Niederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäftsbereichen Vertrieb und Shared Service Centern übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2 nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird in Angelegenheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechts der Service Niederlassung Human Resources Deutschland in Dortmund übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird in Angelegenheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechts der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt übertragen.




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