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§ 4 - Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 67
Geltung ab 18.12.2015; FNA: 212-4 Gesundheitswesen
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§ 4 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt,

2.
entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet,

3.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt,

4.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt oder

5.
entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des organisierten Sports teilnimmt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen

a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,

b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder

c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2

a)
ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer solchen Person anwendet oder

b)
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer

1.
Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt, oder

2.
aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.

(8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.



 

Zitierungen von § 4 AntiDopG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AntiDopG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntiDopG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a AntiDopG Strafmilderung oder Absehen von Strafe (vom 01.10.2021)
... freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4 , die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder 2. freiwillig ... 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4 , die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert ...
§ 5 AntiDopG Einziehung (vom 01.07.2017)
... auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist ...
§ 12 AntiDopG Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung
... werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach § 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem dieser Amts- oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

FIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 FIDEVerzV (vom 01.12.2021)
... § 96 Nummer 3 bis 5, 7 bis 9, 12 bis 15, 18 und 19 des Arzneimittelgesetzes, b) § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des Anti-Doping-Gesetzes , c) § 58 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 5 und § 59 Absatz 1 ...

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 39 PostG Postgeheimnis (vom 18.03.2021)
... 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, 5. § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli ...

Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
§ 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (vom 01.10.2021)
... sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b, b) § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes , c) § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 27.02.2024)
... 2, 3. aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b , 4. aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3542
Artikel 1 AntiDopGÄndG Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
...  § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli ... freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4 , die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder 2. ... 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4 , die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert ...

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Artikel 1 StGBuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b, b) § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes , c) § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz ...

Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210; zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 5 AntiDopGEG Änderung der Strafprozessordnung
... gefasst: „3. aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe ...
Artikel 6 AntiDopGEG Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
... 1. Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: „b) § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des Anti-Doping-Gesetzes,". 2. Die bisherigen ...

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 1 VersStrRVG Änderung des Postgesetzes
... 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, 5. § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli ...