1Fertigarzneimittel nach
§ 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die am 1. Juni 2022 mit einem Warnhinweis nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung versehen sind, dürfen mit diesem Warnhinweis vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis einschließlich zum 30. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden.
2Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach dem 30. Juni 2025 weiterhin in den Verkehr bringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 12.04.2022 BGBl. I S. 681
Artikel 1 AMWarnVuaÄndV Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung ... §§ 1 bis 6 der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 22), die ... September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1085) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 ... worden ist, werden durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt: „ § 1 Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die am 1. Juni ...