Artikel 7 - Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopGEG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 18.12.2015, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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