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§ 10 - Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 10 Wahlausschreiben



(1) 1Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. 2Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt.

(2) Das Wahlausschreiben enthält insbesondere folgende Angaben:

1.
Ort und Tag seines Erlasses,

2.
Familienname und Vornamen, Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort,

3.
Ort der Bekanntgabe der Wählerinnenliste, wenn diese nicht zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gegeben wird,

4.
Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Wählerinnenliste,

5.
Aufruf, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin zu bewerben,

6.
Frist für die Bewerbung,

7.
Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen,

8.
Wahltag sowie Ort und Zeitraum der Stimmabgabe sowie

9.
Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(3) In dem Wahlausschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen,

1.
welche Beschäftigten wahlberechtigt und wählbar sind,

2.
dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt werden,

3.
dass sich aus den Bewerbungen eindeutig ergeben muss, ob für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin kandidiert wird,

4.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können und zu begründen sind,

5.
dass rechtzeitig die Informationen zu den gültigen Bewerbungen schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden,

6.
dass jede Wahlberechtigte in jedem Wahlgang nur eine Stimme hat,

7.
dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann,

8.
dass die Stimmabgabe auf Antrag durch Briefwahl erfolgen kann und die Wahlunterlagen hierfür vollständig und noch vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen,

9.
ob die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl angeordnet hat und ob die Anordnung auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt ist.



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Frühere Fassungen von § 10 GleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 3 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GleibWV Bekanntgabe der Wählerinnenliste
... bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 10 ) erlassen wird. (2) Die Wählerinnenliste ist bis zum Ende der Stimmabgabe zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 3 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
... vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Familienname und Vornamen, Organisationseinheit und ...