Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 GleibWV vom 12.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie der GleibWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 GleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 10 GleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wahlausschreiben


(1) 1 Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. 2 Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt.

(2) Das Wahlausschreiben enthält insbesondere folgende Angaben:

1. Ort und Tag seines Erlasses,

(Text alte Fassung)

2. Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort sowie Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder,

(Text neue Fassung)

2. Familienname und Vornamen, Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort,

3. Ort der Bekanntgabe der Wählerinnenliste, wenn diese nicht zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gegeben wird,

4. Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Wählerinnenliste,

5. Aufruf, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin zu bewerben,

6. Frist für die Bewerbung,

7. Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen,

8. Wahltag sowie Ort und Zeitraum der Stimmabgabe sowie

9. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(3) In dem Wahlausschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen,

1. welche Beschäftigten wahlberechtigt und wählbar sind,

2. dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt werden,

3. dass sich aus den Bewerbungen eindeutig ergeben muss, ob für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin kandidiert wird,

4. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können und zu begründen sind,

5. dass rechtzeitig die Informationen zu den gültigen Bewerbungen schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden,

6. dass jede Wahlberechtigte in jedem Wahlgang nur eine Stimme hat,

7. dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann,

8. dass die Stimmabgabe auf Antrag durch Briefwahl erfolgen kann und die Wahlunterlagen hierfür vollständig und noch vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen,

9. ob die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl angeordnet hat und ob die Anordnung auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt ist.