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Änderung § 17 GleibWV vom 12.08.2021

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§ 17 GleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 17 GleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Briefwahl


(1) 1 Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:

1. das Wahlausschreiben,

2. die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Stimmzettel,

3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall des § 16 Absatz 4 durch eine Vertrauensperson hat kennzeichnen lassen,

4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes sowie dem Vermerk 'Briefwahl' und

5. ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe bei einer Briefwahl.

2 Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.

(2) In dem Merkblatt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist darauf hinzuweisen, dass die Wählerin bei der Stimmabgabe

(Text alte Fassung)

1. den oder die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt,

(Text neue Fassung)

1. den oder die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt und diesen Wahlumschlag verschließt,

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Vor- und Familiennamens in Druckbuchstaben, des Ortes sowie des Datums unterschreibt und

3. den oder die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklärung nach Nummer 2 in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Fristablauf vorliegt.

(3) Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt dies entsprechend in der Wählerinnenliste.

(4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.