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Synopse aller Änderungen der GleibWV am 12.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2021 durch Artikel 3 des FüPoG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GleibWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
GleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wahlausschreiben


(1) 1 Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. 2 Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt.

(2) Das Wahlausschreiben enthält insbesondere folgende Angaben:

1. Ort und Tag seines Erlasses,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort sowie Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder,

(Text neue Fassung)

2. Familienname und Vornamen, Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort,

3. Ort der Bekanntgabe der Wählerinnenliste, wenn diese nicht zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gegeben wird,

4. Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Wählerinnenliste,

5. Aufruf, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin zu bewerben,

6. Frist für die Bewerbung,

7. Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen,

8. Wahltag sowie Ort und Zeitraum der Stimmabgabe sowie

9. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(3) In dem Wahlausschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen,

1. welche Beschäftigten wahlberechtigt und wählbar sind,

2. dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt werden,

3. dass sich aus den Bewerbungen eindeutig ergeben muss, ob für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin kandidiert wird,

4. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können und zu begründen sind,

5. dass rechtzeitig die Informationen zu den gültigen Bewerbungen schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden,

6. dass jede Wahlberechtigte in jedem Wahlgang nur eine Stimme hat,

7. dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann,

8. dass die Stimmabgabe auf Antrag durch Briefwahl erfolgen kann und die Wahlunterlagen hierfür vollständig und noch vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen,

9. ob die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl angeordnet hat und ob die Anordnung auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt ist.



§ 11 Bewerbung


(1) Jede Beschäftigte der Dienststelle, die wählbar ist, kann sich entweder für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewerben.

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(2) 1 Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion erfolgen. 2 Sie muss dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. 3 Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob



(2) 1 Die Bewerbung muss in Textform erfolgen; in ihr müssen der Familienname und die Vornamen, die Organisationseinheit, die Funktion sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort angegeben sein. 2 Sie muss dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. 3 Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob

1. die Beschäftigte sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewirbt und

2. die Beschäftigte Mitglied einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.

4 Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Satzes 1 oder des Satzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Satz 2 noch nicht abgelaufen ist. 5 Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. 6 Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 nicht, ist sie ungültig.



§ 12 Nachfrist für Bewerbungen


(1) 1 Ist nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss der Wahlvorstand dies unverzüglich in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt geben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. 2 In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird.

(2) Absatz 1 gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen entsprechend.

(3) Geht für den jeweiligen Wahlgang innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben, dass

1. dieser Wahlgang nicht stattfindet und

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2. nach § 20 Absatz 2 oder Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.



2. nach § 20 Absatz 2 oder Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststellenleitung erfolgt.

§ 14 Form und Inhalt der Stimmzettel


(1) 1 Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel vorzusehen. 2 Die Stimmzettel eines Wahlgangs müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und sich farblich von denen des anderen Wahlgangs deutlich unterscheiden. 3 Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin andere Personen vor der Auszähung der Stimmzettel nicht erkennen können, wie die Wählerin gewählt hat.

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(2) Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewerbungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion aufzuführen.



(2) Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewerbungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, Organisationseinheit, Funktion sowie bei Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort aufzuführen.

(3) Absatz 2 gilt für die Wahl der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend.



§ 17 Briefwahl


(1) 1 Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:

1. das Wahlausschreiben,

2. die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Stimmzettel,

3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall des § 16 Absatz 4 durch eine Vertrauensperson hat kennzeichnen lassen,

4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes sowie dem Vermerk 'Briefwahl' und

5. ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe bei einer Briefwahl.

2 Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.

(2) In dem Merkblatt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist darauf hinzuweisen, dass die Wählerin bei der Stimmabgabe

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1. den oder die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt,



1. den oder die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt und diesen Wahlumschlag verschließt,

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Vor- und Familiennamens in Druckbuchstaben, des Ortes sowie des Datums unterschreibt und

3. den oder die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklärung nach Nummer 2 in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Fristablauf vorliegt.

(3) Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt dies entsprechend in der Wählerinnenliste.

(4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.



§ 19 Elektronische Wahl


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1 Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl angeordnet, hat sie die technischen und organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. 2 Für die Wahl soll ein für elektronische Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.



(1) 1 Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl angeordnet, so hat sie die technischen und organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. 2 Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisatorische und technische Maßnahmen sowie durch Hinweise an die Beschäftigten zu gewährleisten.

(2) 1 Der Wahlvorstand legt unter Berücksichtigung der voraussichtlich bestehenden Angriffsflächen den Schutzbedarf für die elektronische Wahl nach der Methodik des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten IT-Grundschutzes fest. 2 Der Wahlvorstand hat festzustellen, dass das Wahlprodukt, welches verwendet werden soll, für den zuvor festgelegten Schutzbedarf geeignet ist. 3 Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei der Planung und Durchführung der elektronischen Wahl.

(3) Verwendet werden dürfen nur Wahlprodukte, durch die nach dem Stand der Technik

1. die Zuordnung einer Stimme zu einer Wählerin ausgeschlossen ist,

2. das Abgeben von mehr als einer Stimme durch dieselbe Wählerin ausgeschlossen ist,

3. das Abgeben einer ungültigen Stimme durch Ankreuzen mehrerer Kandidatinnen oder durch Absenden eines leeren Stimmzettels möglich ist,

4. das Abgeben einer Stimme durch eine Person, die nicht wahlberechtigt ist, durch eine Identifizierung mindestens nach normalem Vertrauensniveau ausgeschlossen ist,

5. der Wählerin eine Rückmeldung gegeben wird, dass ihre Stimme in der elektronischen Wahlurne eingegangen ist,

6. die Wiederholung der Stimmenauszählung möglich ist,

7. die Übertragung der Daten im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren gegen Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe geschützt ist; zu schützen sind insbesondere die Daten

a) für das Wählerinnenverzeichnis oder für das pseudonymisierte Wählerinnenverzeichnis,

b) der einzelnen Stimmen,

c) des Wahlergebnisses und

d) der Liste der Wählerinnen, die gewählt und die nicht gewählt haben, und

8. das Wahlverfahren, insbesondere Beginn und Ende des Wahlverfahrens, protokolliert wird.

(4) Personenbezogene Daten der Wählerinnen sollten möglichst, auch im Rahmen der Auftragsverarbeitung, pseudonymisiert übermittelt werden.

(5) Anbieter eines Wahlproduktes ist die Einrichtung, die dem Wahlvorstand die Rechte zur Nutzung des Wahlproduktes gewährt oder die erforderlichen Dienstleistungen zur Nutzung des Wahlproduktes erbringt.

(6) 1
Für die Durchführung der elektronischen Wahl muss der Wahlvorstand ein Informationssicherheitskonzept und ein Notfallkonzept entsprechend dem festgelegten Schutzbedarf erstellen. 2 Das Informationssicherheitskonzept hat zu berücksichtigen, dass Standorte und Funktionsweisen der verwendeten Server Zuverlässigkeit gewährleisten müssen.

(7) 1 Das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik legt die nach dem Stand der Technik zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Kriterien gebotenen sicherheitstechnischen Anforderungen an Wahlprodukte sowie Mindestanforderungen an die Informationssicherheitskonzepte und die Notfallkonzepte in einer technischen Richtlinie für elektronische Wahlen nach der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung fest. 2 Die Anforderungen sind nach drei Schutzbedarfen nach dem IT-Grundschutz zu gliedern. 3 Die technische Richtlinie kann für bestimmte Schutzbedarfe für die Wahlprodukte oder einzelne ihrer Komponenten das Vorliegen eines vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgestellten Produktzertifikates vorschreiben.

(8) 1 Es dürfen nur solche Wahlprodukte verwendet werden, die der technischen Richtlinie nach Absatz 7 entsprechen. 2 Die Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen muss der Anbieter dem Wahlvorstand für einen bestimmten Schutzbedarf durch eine Konformitätsprüfung oder eine Zertifizierung nach der technischen Richtlinie nachweisen.

(9) Für die Zertifizierung nach der technischen Richtlinie gelten § 9 des BSI-Gesetzes und die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(10) 1 Die Kosten für die Zertifizierung trägt der Antragsteller. 2 Für die Höhe der Kosten der Zertifizierung gilt die BSI-Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.


§ 20 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses


(1) 1 Unverzüglich nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2 Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. 3 Stimmzettel, die der Wahlvorstand durch Beschluss für ungültig erklärt hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. 4 Anschließend stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

(2) 1 Über das Ergebnis jedes Wahlgangs ist eine Liste zu erstellen. 2 Die Liste enthält die Familien- und Vornamen der Bewerberinnen sowie die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. 3 Über den Listenplatz der Bewerberinnen entscheidet die Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Der Wahlvorstand führt das Losverfahren durch.

(3) 1 Als Gleichstellungsbeauftragte ist die Bewerberin auf dem ersten Listenplatz gewählt, wenn auf sie mindestens eine Stimme abgegeben wurde. 2 Bei nur einer gültigen Bewerbung ist die Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.

(4) 1 Für die Wahl der Stellvertreterinnen gilt Absatz 2 entsprechend. 2 Sind zwei Stellvertreterinnen zu wählen, sind die Bewerberinnen auf den ersten beiden Listenplätzen gewählt. 3 Bei drei zu wählenden Stellvertreterinnen sind die Bewerberinnen auf den ersten drei Listenplätzen gewählt.

(5) 1 Der Wahlvorstand fertigt über das Gesamtergebnis der Wahl eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss getrennt nach Wahlgang folgende Angaben enthalten:

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

3. die Liste über das Ergebnis jedes Wahlgangs nach Absatz 2 Satz 1,

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4. den Familien- und Vornamen, die Dienststelle und den Dienstort, die Organisationseinheit, die Funktion der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie



4. den Familien- und Vornamen, die Organisationseinheit, die Funktion der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie bei gemeinsamer Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten den Dienstort sowie

5. besondere Vorfälle bei der Wahl oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

(6) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, schriftlich oder elektronisch bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes hin.



§ 22 Annahme der Wahl


(1) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über das Wahlergebnis erklärt, dass sie die Wahl ablehnt.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gewählte Mitglied einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist. 2 In diesem Fall ist die Wahl angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand innerhalb von drei Arbeitstagen ausdrücklich erklärt, dass sie die Wahl annimmt. 3 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn ihr beigefügt ist:

1. die Kopie einer Erklärung der Gewählten darüber, dass sie die Mitgliedschaft in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder

2. die Kopie eines an die Dienststelle gerichteten Antrags der Gewählten, mit Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten entbunden zu werden.

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(3) 1 Lehnt die Gewählte die Wahl ab oder nimmt sie die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Bewerberin auf dem folgenden Listenplatz. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nachrückerin entsprechend. 3 Steht eine Nachrückerin nicht zur Verfügung, teilt der Wahlvorstand dies unverzüglich der Dienststelle mit und gibt es gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, bekannt. 4 Mitteilung und Bekanntgabe haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.



(3) 1 Lehnt die Gewählte die Wahl ab oder nimmt sie die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Bewerberin auf dem folgenden Listenplatz. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nachrückerin entsprechend. 3 Steht eine Nachrückerin nicht zur Verfügung, so teilt der Wahlvorstand dies unverzüglich der Dienststelle mit und gibt es gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, bekannt. 4 Mitteilung und Bekanntgabe haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

§ 23 Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung


vorherige Änderung

(1) 1 Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle die Namen der Gewählten mit und gibt sie gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, schriftlich oder elektronisch bekannt. 2 Nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin bestellt die Dienststelle unverzüglich die jeweils Gewählte zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin.



(1) 1 Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle die Namen der Gewählten mit und gibt sie gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, in Textform bekannt. 2 Nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin bestellt die Dienststelle unverzüglich die jeweils Gewählte zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin.

(2) 1 In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes bestellt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterinnen unverzüglich nach Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin von Amts wegen, wenn

1. innerhalb der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 keine gültige Bewerbung eingegangen ist oder

2. keine Nachrückerin zur Verfügung steht.

2 Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterinnen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten. 3 Der zuvor nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bestellten Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, einen namentlichen Vorschlag für das Amt der Stellvertreterin zu unterbreiten.

(3) 1 Die Dienststelle bestellt die Stellvertreterinnen auch dann von Amts wegen, wenn trotz Bestellung einer Stellvertreterin nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 festgelegte Zahl an Stellvertreterinnen noch nicht erreicht ist. 2 In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.