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§ 1 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)

Artikel 2 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274, 2280 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 1 Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik



(1) 1Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach

1.
Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach

a)
Beamtinnen und Beamten sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie besoldet sind oder ein außertarifliches Entgelt erhalten,

b)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Mitgliedern der Leitungsorgane mit privatrechtlichem Dienstvertrag sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt erhalten,

c)
Auszubildenden sowie

d)
Richterinnen und Richtern,

2.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,

3.
Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach

a)
unbefristeter Beschäftigung,

b)
befristeter Beschäftigung,

4.
Bereichen, getrennt nach

a)
Besoldungs- und Entgeltgruppen,

b)
Laufbahnen,

c)
Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowie

d)
Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,

jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung und

5.
Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

2Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer auch nach Anteilen an der höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im Erhebungszeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes, getrennt nach

1.
Frauen und Männern,

2.
zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern,

3.
zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftigten Frauen und Männern,

4.
Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag eine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten, sowie

5.
Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag keine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten.

(2) 1Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nach

1.
Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen,

2.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,

3.
beruflicher Aufstieg, getrennt nach

a)
Beförderungen,

b)
Höhergruppierungen,

c)
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,

jeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben.

2Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.

(3) 1Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember

1.
die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,

2.
die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmten Mitglieder,

3.
die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und

4.
die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.

2Die Daten sind für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.





 

Frühere Fassungen von § 1 GleiStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 4 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GleiStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GleiStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleiStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GleiStatV Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex (vom 12.08.2021)
... Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 , 5. beruflichem ...
§ 4 GleiStatV Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum (vom 12.08.2021)
... Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für ... Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres ... vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. (2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu erfassen. (3) Die Daten nach § 2 Satz ...
§ 5 GleiStatV Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik (vom 12.08.2021)
... Die nach § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Daten der nachgeordneten Bundesbehörden mit regelmäßig mindestens 15 ... Bundesamt. (3) Die Institutionen des Bundes melden dem Statistischen Bundesamt die nach § 1 Absatz 3 erfassten Daten zu ihren Aufsichts- und wesentlichen Gremien bis zum 31. März des dem ...
§ 7 GleiStatV Elektronische Erfassung und Meldung (vom 12.08.2021)
... verwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den §§ 1 und 2 entsprechen. (2) Das Statistische Bundesamt kann die Gestaltung der ...
§ 9 GleiStatV Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst (vom 12.08.2021)
... Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 4 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „den Anlagen" durch die Wörter „den §§ 1 und 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ...