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Änderung § 1 GleiStatV vom 12.08.2021

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§ 1 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 1 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach

1. Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach

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a) Beamtinnen und Beamten,

b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

c) Auszubildenden,



a) Beamtinnen und Beamten sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie besoldet sind oder ein außertarifliches Entgelt erhalten,

b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Mitgliedern der Leitungsorgane mit privatrechtlichem Dienstvertrag sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt erhalten,

c) Auszubildenden sowie

d) Richterinnen und Richtern,

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e) Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter,



 
2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,

3. Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach

a) unbefristeter Beschäftigung,

b) befristeter Beschäftigung,

4. Bereichen, getrennt nach

a) Besoldungs- und Entgeltgruppen,

b) Laufbahnen,

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c) Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes,

d) Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,

jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,



c) Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowie

d) Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,

jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung und

5. Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

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2 Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer auch nach Anteilen an der höchsten und zweithöchsten vergebenen Note der im Erhebungszeitraum erfolgten Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen der Beschäftigten des höheren Dienstes, getrennt nach

1. Frauen und Männern,

2. zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern,

3. zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftigten Frauen und Männern,

4. Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag eine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten, sowie

5. Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag keine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten.

(2) 1 Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nach

1. Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen,

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2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,



2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,

3. beruflicher Aufstieg, getrennt nach

a) Beförderungen,

b) Höhergruppierungen,

c) Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,

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jeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben.



jeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.

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(3) 1 Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich

1. Zahl und Bezeichnung der Gremien, für die sie Mitglieder bestimmen können,

2. die Zahl der durch den Bund bestimmten weiblichen und männlichen Mitglieder in jedem Gremium,

3. Veränderungen der Zahl nach Nummer 2,

4. Veränderungen der Zahl oder der Bezeichnung der Gremien nach Nummer 1 durch Entfernen oder Hinzufügen von Gremien in der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes.

2 Die Daten sind getrennt nach Aufsichts- und wesentlichen Gremien zu erfassen.



(3) 1 Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember

1. die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,

2. die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmten Mitglieder,

3. die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und

4. die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.

2 Die Daten sind für die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien getrennt zu erfassen.