§ 5 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)

Artikel 2 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274, 2280 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 23.12.2015; FNA: 205-3-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 5 Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Daten der nachgeordneten Bundesbehörden mit regelmäßig mindestens 15 Beschäftigten sind der obersten Bundesbehörde zu melden. Die Dienststellen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts melden ihre Daten an ihre jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. Diese leitet die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde weiter.

(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt

1.
ihre eigenen Daten,

2.
die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie

3.
die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, getrennt nach den Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen der Sozialversicherung.

Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt.

(3) Die Institutionen des Bundes melden dem Statistischen Bundesamt die nach § 1 Absatz 3 erfassten Daten zu ihren Aufsichts- und wesentlichen Gremien bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

(4) Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben bei ihrer Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 folgende Hilfsmerkmale anzugeben:

1.
Bezeichnung, Anschrift und Berichtsstellennummer der Dienststelle,

2.
bei obersten Bundesbehörden zusätzlich die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans.

(5) Das Statistische Bundesamt leitet die Statistik nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes den obersten Bundesbehörden bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den internen Dienstgebrauch zu.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021

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Frühere Fassungen von § 5 GleiStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 4 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 GleiStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GleiStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleiStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 4 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
...  4. Der bisherige § 3 wird § 4. 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die obersten Bundesbehörden ... 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt." 6. Der bisherige § 5 wird § 6. 7. Der bisherige § 6 wird § 7 und wird wie folgt ...


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