(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt
§ 4 Absatz 4 entsprechend.
- 1.
- eine tabellarische Gesamtübersicht,
- 2.
- eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen,
- 3.
- eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,
- 4.
- eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes,
- 5.
- grafische Darstellungen.
(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311