§ 8 Datenschutz
Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 4 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung ... gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt gefasst: „§ 8 Datenschutz Die Dienststellen ... 8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt gefasst: „ § 8 Datenschutz Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass ... erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen." 9. Der bisherige § 8 wird § 9. 10. Die Anlagen 1 bis 5 werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11836/a196051.htm