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Änderung § 2 GleiStatV vom 12.08.2021

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§ 2 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 2 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex


1 Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten Frauen und Männer. 2 Die Erhebung erfasst auch die Zahl der Frauen und Männer nach

1. der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,

(Text alte Fassung)

2. den einzelnen Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der politischen Leitungsämter,

3. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,

(Text neue Fassung)

2. den einzelnen Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der politischen Leitungsämter,

3. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,

4. der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

5. beruflichem Aufstieg.