Änderung § 5 GleiStatV vom 12.08.2021

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§ 4 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik


(Text neue Fassung)

§ 5 Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Daten der nachgeordneten Bundesbehörden mit regelmäßig mindestens 15 Beschäftigten sind der obersten Bundesbehörde zu melden. Die Dienststellen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts melden ihre Daten an ihre jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. Diese leitet die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde weiter.

vorherige Änderung

(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt.



(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt

1.
ihre eigenen Daten,

2.
die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie

3.
die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, getrennt nach den Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen der Sozialversicherung.

Ist
die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, so meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt.

(3) Die Institutionen des Bundes melden dem Statistischen Bundesamt die nach § 1 Absatz 3 erfassten Daten zu ihren Aufsichts- und wesentlichen Gremien bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

(4) Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben bei ihrer Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 folgende Hilfsmerkmale anzugeben:

1. Bezeichnung, Anschrift und Berichtsstellennummer der Dienststelle,

2. bei obersten Bundesbehörden zusätzlich die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans.

(5) Das Statistische Bundesamt leitet die Statistik nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes den obersten Bundesbehörden bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den internen Dienstgebrauch zu.






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