(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter kann von den Beschränkungen des §
1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von Funkgeräten allgemein oder im Einzelfall zulassen, wenn dies für die Durchführung des Fluges erforderlich oder den Transport der Passagiere oder Fracht notwendig ist und in mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist, daß in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts nicht auftritt. §
2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Wird nach Absatz 1 Satz 1 die Befreiung oder Zulassung durch den Luftfahrzeughalter erteilt, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer vor Antritt des Fluges vom Luftfahrzeughalter über Inhalt und Umfang der Befreiung oder Zulassung zu unterrichten.