Nach §
74 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordne ich an:
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.