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§ 1 - Methodenbewertungsverordnung (MBV)

V. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2340 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 860-5-47 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Geltungsbereich



Die Verordnung regelt nähere Kriterien zur Bestimmung der in § 137h Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen des Verfahrens zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.



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Frühere Fassungen von § 1 MBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2026Artikel 6a GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
vom 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 MBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 6a GKV-BSaStabG Änderung der Medizinproduktemethodenbewertungsverordnung
... 2 Satz 3" durch die Angabe „§ 137h Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 3. In § 1 wird die Angabe „§ 137h Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 137h ...