Artikel 1 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (19. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2348 (Nr. 53); Geltung ab 01.01.2016
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 FSAAKV § 2

Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2015 181,62 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2016 159,23 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 19. FSAAKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. FSAAKVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 20. FSAAKVÄndV
... und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2348) geändert worden ist, werden die ...


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