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Änderung § 2 FSAAKV vom 01.01.2016

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§ 2 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2348
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2015 181,62 Euro. Die Berechnung des Gebührensatzes sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

(Text neue Fassung)

1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2016 159,23 Euro. 2 Die Berechnung des Gebührensatzes sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).