§ 15 Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung
(1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung gilt
§ 6 Absatz 1 entsprechend.
(3)
1§ 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
2Wird der Abdruck des Förderbescheids des Landes dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Erhalt des Auszahlungsbescheids übermittelt, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungsbescheid aufheben und die Fördermittel zurückfordern.
Frühere Fassungen von § 15 KHSFV
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023) ... 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in einem Auszahlungsbescheid nach § 15 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung festgestellt wurde und 4. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2027 vollzogen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 5 PpSG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung ... 4. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 18 ersetzt: „§ 11 Förderungsfähige Vorhaben (1) ... Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. § 15 Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts (1) Für die Auszahlungsbescheide ... gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in § 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist. Bei länderübergreifenden Vorhaben sind ...
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