(2)
1Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, wenn einer der in
§ 23 Absatz 2 genannten Fälle vorliegt.
2Legt das Land seinen Bescheid über die Förderung eines Vorhabens nicht in der in
§ 23 Absatz 3 genannten Frist dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungsbescheid aufheben und die gewährten Fördermittel zurückfordern.
3§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt
§ 9 entsprechend.
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G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454