Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (LastAbschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2356 (Nr. 53); Geltung ab 24.12.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 4a Satz 5 bis 8 und Absatz 4b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen Absatz 4a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist und von denen Absatz 4b zuletzt durch Artikel 311 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestags:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2015 LastAbschV § 19

In § 19 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die durch Artikel 316 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Januar" durch das Wort „Juli" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2015.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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