§ 18 - Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-210 Beamte
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§ 18 Schriftverkehr



(1) Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium (§ 16 Absatz 1 Nummer 2) beziehungsweise der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte stammt, zur Entscheidung vor. Eine notwendige Beteiligung des Bundesministeriums des Innern in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.

(2) Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die versorgungsberechtigten Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.



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