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Änderung § 2 BeamtVZustAnO vom 01.01.2016

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§ 2 BeamtVZustAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 BeamtVZustAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge


Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge) gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf

1. einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,

2. einem Vertrag mit dem Bund,

3. einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als

a) Bundespräsidentin oder Bundespräsident,

b) Mitglied der Bundesregierung,

c) Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,

d) Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,

e) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz,

(Text alte Fassung)

f) Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages,

g) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik oder

4. einem Dienstvertrag, in dem eine Versorgung in sinngemäßer Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes mit einem Entgelt in Höhe der jeweiligen Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts geregelt ist,


(Text neue Fassung)

f) Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages oder

g) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik

beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center Versorgung der Generalzolldirektion nach Anlage 2 (im Folgenden Service-Center genannt) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.