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§ 2 - Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-210 Beamte
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§ 2 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge



Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge) gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf

1.
einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,

2.
einem Vertrag mit dem Bund,

3.
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als

a)
Bundespräsidentin oder Bundespräsident,

b)
Mitglied der Bundesregierung,

c)
Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,

d)
Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,

e)
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz,

f)
Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages oder

g)
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik

beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center Versorgung der Generalzolldirektion nach Anlage 2 (im Folgenden Service-Center genannt) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.





 

Frühere Fassungen von § 2 BeamtVZustAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016 (16.11.2016)Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2522

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BeamtVZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeamtVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BeamtVZustAnO Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vom 01.01.2016)
... Dresden ist zuständig für Versorgungsberechtigte 1. nach § 2 Nummer 1, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis a) von der ... Generalbundesanwältin oder Generalbundesanwalt beruht, 2. nach § 2 Nummer 2, deren Versorgung auf einem Vertrag beruht, in dem ein Entgelt in Höhe der ... von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts geregelt ist, 3. nach § 2 Nummer 3. (6) Für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich ... ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach § 2 aus der Anlage ...
§ 7 BeamtVZustAnO Sachliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe der §§ 1 und 2 obliegt, 5. Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der ...
§ 8 BeamtVZustAnO Örtliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt oder obliegen würde.  ... wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte. (3) Bei ... des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt. Für die Berechnung, Dokumentation ...
§ 14 BeamtVZustAnO Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen
... wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch ... Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu § 2) (vom 01.01.2017)
... verbleibt beim Bundespräsidialamt. 9) Für den Personenkreis nach § 2 Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 4 und § 3 Absatz 4 Nummer 2 verbleibt die ...
Anlage 2 BeamtVZustAnO (zu § 2) (vom 01.01.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BeamtVZustÄndAnO Änderung der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
... vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:  ... Dresden ist zuständig für Versorgungsberechtigte 1. nach § 2 Nummer 1, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis a) von der ... oder Generalbundesanwalt beruht, 2. nach § 2 Nummer 2, deren Versorgung auf einem Vertrag beruht, in dem ein Entgelt in Höhe der ... von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts geregelt ist, 3. nach § 2 Nummer 3." 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird ... 4. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 2 ) Generalzolldirektion Direktion I ...