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§ 17 - Haushaltsgesetz 2016 (HG 2016 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.



 

Zitierungen von § 17 Haushaltsgesetz 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 HG 2016 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden ...
§ 22 HG 2016 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...