Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu § 446 angefügt:
„§ 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften".
- 2.
- In § 8 Absatz 1 wird das Wort „Angehörige" durch das Wort „Personen" ersetzt.
- 3.
- In § 18 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Angehöriger" durch das Wort „Personen" ersetzt.
- 4.
- In § 20 Nummer 1 wird das Wort „Angehöriger" durch das Wort „Personen" ersetzt.
- 5.
- § 26 Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
„(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des
Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem
Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem
Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden."
- 6.
- § 28a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 1 bis" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 ge folgt wie wirdändert:
- aa)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem neuen Satz 2 wird das Semikolon und werden die Wörter „im Falle einer vorangegangenen Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes jedoch frühestens mit dem Ende dieser Pflegezeit" gestrichen.
- 7.
- In § 81 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines Angehörigen der Pflegestufe I bis III" durch die Wörter „einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2" ersetzt.
- 8.
- In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „Pflegende während einer Pflegezeit" durch das Wort „Pflegepersonen" ersetzt und wird die Angabe „10" durch die Angabe „50" ersetzt.
- 9.
- § 345b Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
- 10.
- In § 347 Nummer 10 werden die Wörter „Pflegende während einer Pflegezeit" durch das Wort „Pflegepersonen" ersetzt.
- 11.
- § 349 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Pflegende während einer Pflegezeit" durch das Wort „Pflegepersonen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Pflegezeit" durch die Wörter „Pflegetätigkeit geleistet" ersetzt.
- 12.
- Folgender § 446 wird angefügt:
„§ 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2016 nach §
26 Absatz 2b in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fort. Für diese Zeit sind §
345 Nummer 8, §
347 Nummer 10, §
349 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 nach §
28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Januar 2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach §
26 Absatz 2b fortgesetzt. §
26 Absatz 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt."
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557