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Änderung § 5 SMVergV vom 01.01.2016

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§ 5 SMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 5 SMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschluss des Anspruchs


(Text alte Fassung)

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1. Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. einer Vergütung nach der Soldatenvergütungsverordnung,

3. einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung.

(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I
des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten

1. Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,

2. andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt,

3. alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht.

(3) Ist die Gewährung
einer Vergütung neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

(Text neue Fassung)

Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.