(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
- 1.
- gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
- 2.
- fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.