Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
|

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 19 Prüfungsamt



(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.

(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.


§ 20 Prüfungskommission



(1) 1Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. 2Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet sie.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Angehörige des höheren Archivdienstes als Beisitzenden und

3.
zwei Angehörige des gehobenen Archivdienstes als weiteren Beisitzenden.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.




§ 21 Zweck und Ablauf der Laufbahnprüfung



(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie

1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und

2.
fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.


§ 22 Prüfungszeitpunkt, Prüfungsorte, Prüfungstermine



(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.

(2) 1Die Ausbildungsstelle setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.




§ 23 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

1.
einer archivarischen Abschlussarbeit und

2.
einer Klausur.

(2) Die Klausur soll zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung stattfinden. Die Prüfungsaufgaben für die Klausur und die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit werden von der Prüfungskommission gestellt. Die Prüfungsaufgaben für die Klausur und die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit werden dem Prüfungsamt mitgeteilt. Im Übrigen sind sie geheim zu halten.

(3) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die Mitglieder der Prüfungskommission sind, unabhängig voneinander mit Rangpunkten bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.


§ 24 Archivarische Abschlussarbeit



(1) 1Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. 2Mögliche Aufgabenstellungen können sein:

1.
eine Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder

2.
eine Bestandsanalyse und eine Bewertungskonzeption.

(2) 1Die Ausbildungsstelle stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. 2Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. 3Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei der Abgabe der archivarischen Abschlussarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter zu versichern, dass sie bei der Anfertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch genommen haben.




§ 25 Klausur



(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:

1.
Archivwissenschaft,

2.
allgemeine deutsche und preußische Geschichte, historische Landeskunde und neuere Verwaltungsgeschichte,

3.
Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,

4.
ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie Zeitrechnung,

5.
Archivtechnik,

6.
archivarische Rechtskunde,

7.
Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der Archive des Bundes.

(2) Für die Bearbeitung der Klausur werden vier Zeitstunden angesetzt. Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausur gilt als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.

(4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll, in dem sie oder er Folgendes vermerkt:

1.
die Zeitpunkte des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe der Klausur,

2.
Unterbrechungszeiten,

3.
in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen sowie

4.
besondere Vorkommnisse.

Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.

(5) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 27 vor, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.


§ 26 Mündliche Prüfung



(1) 1Die Prüfungskommission stellt die Aufgaben für die mündliche Prüfung zu vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete. 2Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden dieselben Aufgaben gestellt. 3Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.

(2) 1Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. 2Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 3Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die von der Prüfungskommission gewählten Fachgebiete aufzuteilen.

(3) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. 2Die Prüfung ist nicht öffentlich. 3Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4§ 19 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in den einzelnen Fachgebieten mit Rangpunkten. 2Aus den Bewertungen der einzelnen Fachgebiete wird als Ergebnis für die mündliche Prüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.

(5) Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.




§ 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, die Laufbahnprüfung oder Teile der Laufbahnprüfung abzulegen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, können Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Einstellungsbehörde

1.
bestimmt, wann die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung nachgeholt wird,

2.
entscheidet, inwieweit die bereits abgelieferten Teile der Laufbahnprüfung gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungsbehörde, ob

1.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nachgeholt werden kann,

2.
der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null Rangpunkten bewertet wird oder

3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 28 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß können Anwärterinnen und Anwärter von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Wird der Ordnungsverstoß erst nach Abgabe der schriftlichen Arbeiten festgestellt, entscheidet die Prüfungskommission je nach der Schwere der Verfehlung, ob

1.
Prüfungsleistungen zu wiederholen sind,

2.
die schriftliche Prüfung mit null Rangpunkten bewertet wird oder

3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und über die getroffenen Entscheidungen.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.


§ 29 Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung



(1) Die Gesamtnote entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Prüfungsleistungen während des Fachstudiums I nach § 14 Absatz 2 mit 5 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung nach § 14 Absatz 3 mit 40 Prozent,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Bewertungen der vier Praktika nach § 18 Absatz 3 mit 20 Prozent,

4.
die Rangpunktzahl der archivarischen Abschlussarbeit nach § 24 mit 20 Prozent,

5.
die Rangpunktzahl der Klausur nach § 25 mit 5 Prozent und

6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 26 mit 10 Prozent.

(2) Den Bewertungen der Hochschule Mayen und der Archivschule Marburg sind für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 10 zuzuweisen.

(3) Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtnote mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht worden ist.

(5) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamtnote teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte und Noten mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.


§ 30 Abschlusszeugnis



(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Dieses enthält mindestens die Gesamtnote sowie die nach § 29 Absatz 1 Satz 2 errechnete abschließende Rangpunktzahl.

(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt.

(3) Das Abschlusszeugnis nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses wird zur Personalakte genommen.

(4) Das Beamtenverhältnis endet an dem Tag, an dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben wird.

(5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und die Ausbildungsdauer.

(6) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden wie folgt berichtigt:

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch das Prüfungsamt,

2.
im Fall des Absatzes 5 durch die Einstellungsbehörde.

Unrichtige Prüfungszeugnisse haben die Anwärterinnen und Anwärter zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Fälle des § 28 Absatz 4 Satz 1.


§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Zu den Prüfungsakten ist zu nehmen:

1.
eine Ausfertigung der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen,

2.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,

4.
das Protokoll über die Klausur und die mündliche Prüfung sowie

5.
eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sowie die Klausur und die schriftliche Abschlussarbeit.

(2) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsstelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(3) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.




§ 32 Wiederholung



(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.