(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.
(2) 1Die Ausbildungsstelle setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896