(1) 1Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. 2Mögliche Aufgabenstellungen können sein:
- 1.
- eine Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder
- 2.
- eine Bestandsanalyse und eine Bewertungskonzeption.
(2) 1Die Ausbildungsstelle stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. 2Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. 3Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Bei der Abgabe der archivarischen Abschlussarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter zu versichern, dass sie bei der Anfertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch genommen haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896