(1)
1Die Prüfungskommission stellt die Aufgaben für die mündliche Prüfung zu vier der in
§ 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete.
2Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden dieselben Aufgaben gestellt.
3Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.
(2) 1Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. 2Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 3Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die von der Prüfungskommission gewählten Fachgebiete aufzuteilen.
(3)
1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
2Die Prüfung ist nicht öffentlich.
3Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
4§ 19 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in den einzelnen Fachgebieten mit Rangpunkten. 2Aus den Bewertungen der einzelnen Fachgebiete wird als Ergebnis für die mündliche Prüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
(5) Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896