§ 16 GArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 16 GArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Lehrveranstaltungen während der Praktika | |
(Text alte Fassung) 1 Während der Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, welche auf die Fachstudien vorbereiten und der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. 2 Die Einstellungsbehörde stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab. | (Text neue Fassung) 1 Während der Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, welche auf die Fachstudien vorbereiten und der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. 2 Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab. |