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§ 7 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 7



(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist

1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,

2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,

3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster

zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.



 
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Frühere Fassungen von § 7 FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FlRV (vom 01.07.2026)
... Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie 1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 a) die Baunummer des Schiffes und b) bei einer Überführungsfahrt ... der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll; 2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die ... war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes; 3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des ... ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines ... dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und 3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des ...
§ 9 FlRV (vom 01.07.2026)
... Flaggenschein wird 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen ... anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten, 2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge, 3. in den ... die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge, 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig." 9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 ... die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie 1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 a) die Baunummer des Schiffes und b) bei einer ... Hafen, in den das Schiff überführt werden soll; 2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die ... war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes; 3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des ... Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines ... dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und 3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des ...

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7a Absatz 1" ersetzt. 2. § 3 wird ...