(1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.
(2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat
- 1.
- Vertragspartei der in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen ist,
- 2.
- Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization - IMO) ist und
- 3.
- dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist.
(3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass
- 1.
- er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der Ausflaggungsgenehmigung zustimmt,
- 2.
- er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und
- 3.
- das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung ... Nationalflagge" durch die Angabe „Ausflaggungsgenehmigung" ersetzt. 19. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 (1) Die ... „Ausflaggungsgenehmigung" ersetzt. 19. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 (1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt ... ersetzt. 19. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „ § 19 (1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat ... „5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3 ;". d) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt: ... 33. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu § 19 ) Internationale Übereinkommen 1. Internationales Übereinkommen von 1974 zum ...
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003