§ 28 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 28



(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die Flaggenbehörde gibt Muster der Anträge im Verkehrsblatt bekannt.

(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.



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