Änderung § 2 FlRV vom 01.07.2026

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§ 2 FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 2 FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.

(2) Das ausstellende Konsulat ist für
die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. 2 Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:

1. der Name des Schiffes,

2. die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,

3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,

4. der Bauort sowie
das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,

5.
der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,

6. der Name,
die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,

7. der Name jeder beauftragten Person
nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.


(heute geltende Fassung) 
 



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