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§ 2 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 2



(1) 1Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. 2Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:

1.
der Name des Schiffes,

2.
die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,

3.
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,

4.
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,

5.
der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,

6.
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,

7.
der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 2 FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a FlRV (vom 01.07.2026)
... bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen, 3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und 4. soweit ...
§ 8 FlRV (vom 01.07.2026)
... In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie 1. in den ...
§ 16 FlRV (vom 01.07.2026)
... ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen. (2) In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben: 1. die ...
§ 21 FlRV (vom 01.07.2026)
...  4. bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie a) der Name des Eigentümers, b) das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... ersetzt: „1. Allgemeine Antragsvoraussetzungen". 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 (1) Für ... Allgemeine Antragsvoraussetzungen". 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 (1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, ... 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „ § 2 (1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer ... gestrichen. 4. In der Überschrift des Unterabschnitts 1a wird die Angabe „ § 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt. 5. § 5a wird ... des Unterabschnitts 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „ § 2 Absatz 4" ersetzt. 5. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt: ... bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen, 3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und 4. soweit ... § 8 ersetzt: „§ 8 (1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie 1. in den ... des Schiffes anzugeben:" durch die Angabe „In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:" ersetzt.  ... 4. bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie a) der Name des Eigentümers, b) das ...

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7a Absatz ... und der Korrespondentreeder;" gestrichen und bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 ... 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 3. § 5a wird wie folgt geändert:  ... wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... Satzteil wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 4. § 5b ... § 5b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort ... für Verkehr und Transportwirtschaft" und b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3"  ... b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 6. In § 10 werden die Wörter ... Transportwirtschaft" ersetzt. 7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird ... nachzuweisen." 12. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 13. In § 30a Absatz 2 werden nach den ...