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§ 2 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 2



(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.

(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.





 

Frühere Fassungen von § 2 FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... ersetzt: „1. Allgemeine Antragsvoraussetzungen". 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 (1) Für ... Allgemeine Antragsvoraussetzungen". 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 (1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, ... 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „ § 2 (1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer ... gestrichen. 4. In der Überschrift des Unterabschnitts 1a wird die Angabe „ § 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt. 5. § 5a wird ... des Unterabschnitts 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „ § 2 Absatz 4" ersetzt. 5. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt: ... bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen, 3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und 4. soweit ... § 8 ersetzt: „§ 8 (1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie 1. in den ... des Schiffes anzugeben:" durch die Angabe „In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:" ersetzt.  ... 4. bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie a) der Name des Eigentümers, b) das ...

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7a Absatz ... und der Korrespondentreeder;" gestrichen und bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 ... 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 3. § 5a wird wie folgt geändert:  ... wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... Satzteil wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 4. § 5b ... § 5b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort ... für Verkehr und Transportwirtschaft" und b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3"  ... b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 6. In § 10 werden die Wörter ... Transportwirtschaft" ersetzt. 7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird ... nachzuweisen." 12. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 13. In § 30a Absatz 2 werden nach den ...