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Änderung § 5 FlRV vom 01.07.2026

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§ 5 FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 5 FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) die hat Schiffsvorzertifikat Das aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.

(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.

(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.



 
(heute geltende Fassung)