§ 2 FlRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 2 FlRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht. | |
(Text alte Fassung) (2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig. | (Text neue Fassung) (2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig. |