§ 10 FlRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 10 FlRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins. | (Text neue Fassung) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins. |