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Änderung § 5b FlRV vom 08.11.2006

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§ 5b FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5b FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 525 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5b


(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenossenschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.

(Text alte Fassung)

(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahr.

(Text neue Fassung)

(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr.

(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der See-Berufsgenossenschaft mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)