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§ 5b - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 5b



(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.

(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr.

(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit.



 
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Frühere Fassungen von § 5b FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 562 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 5 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 525 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5b FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FlRV (vom 01.01.2013)
... des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 ...
§ 17 FlRV (vom 01.01.2013)
... ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 nicht ...
§ 21 FlRV (vom 01.01.2013)
... § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person, 3. bei Schiffen, für die ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 525 9. ZustAnpV Flaggenrechtsverordnung
...  In § 5b Abs. 3 zweiter Halbsatz und § 29 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 4. § 5b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 ...

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 5 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. 2. In § 5b Absatz 2 und 4, den §§ 5c und 10 werden jeweils die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 562 10. ZustAnpV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
...  In § 5b Absatz 3 und § 29 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt ...