Flaggenbescheinigungen (§
3 Buchstabe c des
Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:
- 1.
- für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;
- 2.
- für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbehörde.
Die Flaggenbescheinigung berührt nicht die Vorschriften darüber, ob und wie anstelle oder neben der Bundesflagge eine Dienstflagge gesetzt werden darf.