Synopse aller Änderungen des KWKG 2023 am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWKG 2023.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 74 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
    § 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
Abschnitt 2 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
    § 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
    § 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
    § 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
    § 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
    § 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
    § 7c Kohleersatzbonus
    § 7d (aufgehoben)
    § 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
    § 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
    § 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
    § 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
    § 8c Ausschreibungsvolumen
    § 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
    § 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
    § 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
    § 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
    § 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
    § 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
    § 13a Registrierung von KWK-Anlagen
Abschnitt 3 Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
    § 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
    § 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
    § 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
    § 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 4 Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
    § 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
    § 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
    § 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
    § 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Abschnitt 5 Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
    § 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
    § 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
    § 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid
    § 25 Kältespeicher
Abschnitt 6 Regelungen zur Umlage der Kosten
    § 26 KWKG-Umlage
    § 26a Ermittlung der KWKG-Umlage
    § 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage
    § 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung
    § 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen
    § 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
    § 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern
    § 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen
    § 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff
    § 28 Belastungsausgleich
    § 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
    § 30 Vorschriften für Prüfungen
    § 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
    § 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    § 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 32 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 32 (aufgehoben)
    § 32a Clearingstelle
    § 33 Verordnungsermächtigungen
    § 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
    § 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
    § 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 8 Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
    § 34 Evaluierungen
    § 35 Übergangsbestimmungen
    § 36 Übergangsbestimmungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage
    § 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich
    Anlage (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 Gebühren und Auslagen




§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.



 

§ 33 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netzbetreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-Strom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen,

2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühestens zum 1. Januar 2018 erfolgen und

3. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26 Absatz 1 abgewichen oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages

1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, nach § 7 Absatz 3 für alle oder bestimmte Arten von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuanlagen zu ermöglichen,

2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 und 3 genannten Leistungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen, soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen, und

3. 1 Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen zu ermöglichen. 2 Dabei bleiben Kostensteigerungen auf Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im Emissionshandel unberücksichtigt. 3 Grundlage der Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2. 4 Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

vorherige Änderung

1. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, wobei auch für die Einlegung eines unbegründeten Widerspruchs die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden kann, und



1. (aufgehoben)

2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.






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