Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 13b KWKG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b KWKG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KWKG 2023 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen (vom 01.01.2023)
... um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt. (5) § 13b ist entsprechend ...
§ 22 KWKG 2023 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern (vom 01.01.2023)
... bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher. (5) § 13b ist entsprechend ...
§ 32a KWKG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... zu § 8d wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe zu § 13b eingefügt: „§ 13b Rückforderung". c) Die Angabe ... der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe zu § 13b eingefügt: „ § 13b Rückforderung". c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: ... die Angabe „Satz 1" eingefügt. 13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: „§ 13b Rückforderung Zahlt ein ... 13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: „ § 13b Rückforderung Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem ... 15. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden." 16. § 20 wird wie folgt geändert:  ... 17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden." 18. § 24 Absatz 1 wird wie folgt ...