§ 1 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)

§ 1 Regelungsgegenstand



Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung

1.
die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2),

2.
die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie

3.
die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10).



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