Die §§
8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschriften und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften fest, die von meldenden Finanzinstituten zu beachten sind, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Daten im Sinne des §
2 im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die jeweils zuständige Behörde des anderen Staates im Sinne des §
1 Absatz 1 übermitteln kann.
§ 1 FKAustG Anwendungsbereich (vom 24.12.2016) ... 2015 II S. 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den ...